Sie wollen einen Hinweis entsprechend dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geben?
Wichtiger Hinweis vorab:
Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt worden sein.
Es muss sich dabei um einen Verstoß handeln, der entweder bei Ihrem aktuellen oder ehemaligen Arbeitgeber aufgetreten ist oder bei einer anderen Stelle, zu der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit eine Beziehung haben oder hatten.
Bitte beachten Sie, dass Informationen über privates Fehlverhalten nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz fallen.
Ihr Hinweis wird vertraulich bearbeitet und innerhalb von drei Monaten wird Ihnen eine Antwort bereitgestellt.
Hier können Sie mit Ihrer Fall-ID und Ihrem Passwort Ihren schon gemeldeten Fall und eine evtl. Antwort aufrufen.